In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10 – Fotos preußischer Schlösser und Gärten) entschieden, dass das Fotografieren eines Gebäudes oder einer Gartenanlage auf einem Grundstück das Grundstückseigentum beeinträchtigen kann, wenn das Gebäude oder der Garten von dem Grundstück aus fotografiert wird, auf dem sich diese befinden. Insbesondere zähle zu den Befugnissen des Eigemtümers auch das Recht das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten. Ferner ist bei der Beeinträchtigung des Grundstückseigentums nur derjenige Handlungsstörer, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, d.h. durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat.
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