Der Betreiber einer Internetplattform ist für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch die ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei erkennbaren Eigentumsverletzungen als Störer verantwortlich, BGH Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH  (Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10 – Fotos preußischer Schlösser und Gärten) entschieden,  dass das Fotografieren eines Gebäudes oder einer Gartenanlage auf einem Grundstück  das Grundstückseigentum beeinträchtigen kann, wenn das Gebäude oder der Garten von dem Grundstück aus fotografiert wird, auf dem sich diese befinden. Insbesondere zähle zu den Befugnissen des Eigemtümers auch das Recht das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten. Ferner ist bei der Beeinträchtigung des Grundstückseigentums nur derjenige Handlungsstörer, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, d.h. durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat.

Abgelegt unter Abmahnungen, Abofallen / Inkasso / Verträge, Domain- und Namensrecht, Internetrecht, News, Recht der Onlineshops, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht



Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*