Haftung für fremde RSS-Feeds – LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2011 – 15 O 103/11

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Einbinden urheberrechtlich geschützter Inhalte und Lichtbilder in eine Internetseite mittels RSS-Feed ohne entsprechende Rechtseinräumung rechtswidrig  ist, LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2011 – 15 O 103/11 . Das Einbinden eines fremden RSS-Feeds in eine Internetseite führe dazu, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte  öffentlich zugänglich gemacht werden. Ohne Zustimmung des Rechteinhabers, führt dies zu einer Urheberrechtsverletzung, für die der Betreiber der Seite haftet. Der regelmäßig im Impressum dargestellte Haftungsauschluss, lässt eine derartige Haftung nicht entfallen.

Abgelegt unter Abmahnungen, Domain- und Namensrecht, Internetrecht, News, Recht der Onlineshops, Urheberrecht



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