Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Einbinden urheberrechtlich geschützter Inhalte und Lichtbilder in eine Internetseite mittels RSS-Feed ohne entsprechende Rechtseinräumung rechtswidrig ist, LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2011 – 15 O 103/11 . Das Einbinden eines fremden RSS-Feeds in eine Internetseite führe dazu, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte öffentlich zugänglich gemacht werden. Ohne Zustimmung des Rechteinhabers, führt dies zu einer Urheberrechtsverletzung, für die der Betreiber der Seite haftet. Der regelmäßig im Impressum dargestellte Haftungsauschluss, lässt eine derartige Haftung nicht entfallen.
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