Kündigungsrecht bei Internet-System-Vertrag BGH, Urteil vom 24.03.2011 – VII ZR 111/10

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH entschieden, dass der Besteller einen Werkvertrag (Internet System Vertrag), mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit nach  § Satz 649 1 BGB kündigen.  Des Weiteren wurde festgestellt, dass für eine Vertragsauslegung, die dazu führe, dass die Kündigung nach § 649 BGB ausgeschlossen sein soll,ein berechtigtes Interesse erkennbar sein müsse. Das reine Vergütungsinteresse des Unternehmers reiche jedenfalls nicht aus.  Ferner müsse der Unternehmer  zur Begründung seines Anspruchs insbesondere vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und welche Kosten ihm erspart bleiben. Es sei daher eine am § 649 S. 2 BGB orientierte Abrechnung vorzunehmen.

 

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