In einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 33/10) hat der BGH entschieden, dass die Werbung mit der Bildmarke eines bekannten Autoherstellers “VW im Kreis” eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Der Bundesgerichtshof hat dabei eine Verletzung der Marke “VW im Kreis” mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe mit ihrer Werbung ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Hiermit sei die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass der BGH ein Anwendbarkeit des § 23 MarkenG in diesem Fall abgelehnt hat. Das Markenrecht sehe zwar vor, dass einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen nicht verboten werden kann, dies sei aber hier gerade nicht einschlägig, da die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke nicht gegeben sind, wenn auf den Gegenstand der Dienstleistungen ohne weiteres durch Wortzeichen (“VW” oder “Volkswagen”) hingewiesen werden könnte.
Markenrechtsverletzungen wegen der Marke “VW im Kreis” sind uns vielfach bekannt. Auch wir vertreten Mandantschaft gegenüber der Volkswagen AG wegen angeblicher Verletzung der Marke “VW im Kreis”
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