Lange Zeit war die Kanzlei Fareds, welche mit um die tausenden Abmahnungen im Jahr zu den aktivsten sog. „Massenabmahnern“ gehört, dafür bekannt, einzelne Liedwerke, insbesondere als Teil der TOP 100 German Top 100 Chart-Container, für die jeweils vertretenen Rechteinhaber abzumahnen.
Seit einiger Zeit vertritt die Kanzlei nun auch die Nu Image Films Inc. und mahnt damit auch Verstöße gegen deren Filmwerke, zur Zeit besonders häufig den Titel „The Mechanic“, ab.
An der grundsätzlichen Vorgehensweise und auch dem uns gut bekannten Abmahnschreiben hat sich deshalb kaum etwas geändert. Alleine der eingeforderte Vergleichsbetrag liegt mit nun 980,- Euro in etwa doppelt so hoch wie bisher (450,- Euro Vergleichsangebot bei angeblichen Verstößen gegen Rechte an einzelnen Liedwerken).
Auch hier ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorwürfe berechtigt sind, der Abgemahnte (Anschlussinhaber) die Tat also tatsächlich begangen hat. Ist der Anschlussinhaber nicht selbst Täter, ist er bereits allenfalls noch als Störer zu belangen. Zwar wäre auch ein Störer haftbar zu machen, jedoch im Unterschied zum Täter wesentlich weniger umfassend.
Nach dem gängigen Rechtssatz ist Störer, wer nicht alles ihm “Zumutbare” getan hat, um einen Verstoß über den Anschluss zu verhindern. Was im konkreten Fall zumutbar war oder nicht, ist anhand der aktuellen und sich ständig ändernden Rechtsprechung zu prüfen. Im Gegensatz zum Inhalt der Abmahnschreiben besteht die Störerhaftung jedenfalls nicht “automatisch”, vielmehr muss dem Anschlussinhaber eine konkrete Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden können, wenn auch die Anforderungen, die die Gerichte anlegen, hier nicht besonders hoch liegen. In dieser Frage besteht keine einheitliche Rechtsprechung, im Gegenteil. Allerdings neigen einige Gerichte dazu, den Anschlussinhabern Pflichten aufzuerlegen, deren Einhaltung nicht anders als “lebensfremd” bezeichnet werden kann.
Wie die Tätervermutung widerlegt werden kann, hat vor einigen Wochen u.a. das OLG Köln gezeigt, das eine von uns seit Jahren verwendete Argumentation verwendete.
In jedem Fall kann nur davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der beiliegenden Form zu unterschreiben. Das Versprechen, das hier abgegeben werden soll, ist oft inhaltlich zu weitgehend und bedürfte daher auch im Falle der Abgabe einer Erklärung einer Modifikation. Immerhin binden Erklärungen dieser Art den Unterzeichnenden 30 Jahre lang.
Ebenso wenig ist es zu empfehlen Abmahnungen zu ignorieren. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar.
Im Bereich des Filesharings liegt eine Besonderheit darin, dass einige Kanzleien solche Abmahnungen massenhaft versenden. Dass sich aus der Masse alleine kein Rechtsmissbrauch herleiten lässt, hat der Bundesgerichtshof indes bereits festgestellt, so dass die Inanspruchnahmen insbesondere aufgrund des hohen Streitwertes weiter sorgsam zu behandeln sind.
Zu prüfen ist u. a., ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder auch einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall sinnvoll ist, und wie weitreichend solche Erklärungen dann jeweils zu fassen wären.
Sollten Sie Folgeabmahnungen befürchten, ein Problem, das ungleich größer sein kann, als die vorliegende Inanspruchnahme und insbesondere dort auftaucht, wo Charts, wie die “Top 100″ oder Sampler (Bravo Hits etc.) Gegenstand des Vorwurfs sind, können Sie darüber hinaus bei Ihrem Provider (z. B. Telekom u. ä.) Auskunft verlangen, an wen Ihre Daten herausgegeben worden sind. Ein entsprechendes Anfrageformular stellen wir auf unserer Homepage www.internetrecht-nrw.de zum Download bereit. Darüber hinaus ist insbesondere bei drohenden Folgeabmahnungen das geeignete Vorgehen zu prüfen.
Bei Filmwerken sind Folgeabmahnungen weniger wahrscheinlich. Natürlich kommt es hier immer darauf an, wie umfangreich etwaige Verstöße waren und welche hiervon von der Gegenseite ermittelt werden konnten.
Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Kollegen Fareds.
Abgelegt unter Abmahnungen, Filesharing Abmahnungen, Internetrecht, News, Urheberrecht