Insbesondere aufgrund von Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht und falscher oder unterlassener Belehrungen zum Schutze der Verbraucher hat das Wettbewerbsrecht beim rechtlichen Laien Bekanntheit erlangt. Aber auch unzulässige Werbe- und Verkaufsmaßnahmen, wie irreführende Produktangaben, vergleichende- oder belästigende Werbung, psychologische Kaufzwänge oder Schlussverkäufe sind u.a. Inhalt wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten.
Gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrecht findet immer noch eine Rechtsfortbildung durch die jeweils befassten Gerichte statt, so dass hier eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtslage Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen ist. Eine zusätzliche Schwierigkeit bereitet hier die Tatsache, dass in vielen Teilgebieten keine einheitliche Rechtsprechung existiert.
Auch ein Wandel im Vorgehen der Wettbewerber ist festzustellen. Zwar gilt hier nach wie vor, dass der tatsächlich oder angeblich benachteiligte Wettbewerber vor Erhebung einer Klage oder einem Antrag auf einstweilige Verfügung zunächst gehalten ist, den Konkurrenten mittels einer Abmahnung die Gelegenheit zu geben, den (Unterlassungs-)Ansprüchen außergerichtlich nachzukommen (vgl. § 12 Abs. 1 S.1 UWG).
Dieses grundsätzlich dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dienende Instrumentarium wird allerdings zunehmend massenhaft eingesetzt. Hierbei ist oft genug zu beobachten, dass es dem Abmahner nicht mehr um den (formal betrachtet meist berechtigten) Unterlassungsanspruch geht, sondern um Kostengenerierung, so dass das Rechtsinstitut der Abmahnung in bestimmten Fällen als reine Verdienstmöglichkeit missbraucht wird. Die Reaktionsmöglichkeiten sind vielfältig und reichen bspw. von dem – nicht einfach zu erbringenden – Nachweis von im Vordergrund stehenden finanziellen Interessen über Gegenabmahnungen bis hin zu ausgehandelten Vergleichen bei tatsächlich vorliegenden Verstößen.
Ebenso verändern Internetplattformen wie bspw. www.ebay.de und www.amazon.de die rechtliche Landschaft (Stichpunkt: Bewertungsrücknahmen; neue Formen des Verdrängungswettbewerbs) und schaffen eine neue Rechtsprechung.
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