Abmahnungen sollten grundsätzlich nicht auf die “leichte Schulter” genommen und ignoriert werden. Gleichwohl sollte die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden. Soweit die Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht, ist es erforderlich diese exakt auf den Einzelfall abzustimmen und zu modifizieren. In vielen Fällen kann durch anwaltliche Hilfe die gegnerische Kostenforderung reduziert werden. Wir raten davon ab, direkt mit den abmahnenden Rechtsanwälten Kontakt aufzunehmen. So kann beispielsweise die Aussage, es seien „doch nur die Kinder“ gewesen, bereits eine Haftung der Eltern begründen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses in dem Verfahren nach 101 Abs. 9 UrhG (Dieser Beschluss ist die Grundlage für die Ermittlung des Anschlussinhabers, der hinter der dynamischen IP Adresse steht und wird in der Regel in Kopie der Abmahnung beigelegt), gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W82/10). Ist diese Beschwerde erfolgreich, besteht die Möglichkeit, dass der Verwendung der Daten im späteren Verfahren hinsichtlich der Kosten der Abmahnung ein Beweisverwertungsverbot (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10) entgegensteht.
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