Abmahnung Kanzlei Munderloh
Rechtsanwalt Rainer Munderloh mahnt ebenfalls wegen Verletzungen des Urheberrechts ab. Zu den bereits seit langen gut bekannten Kollegen, wie die Rasch Rechtsanwälte, Fareds, Waldorf-Frommer, U+C, Negele Greuter Beller Zimmer, Schröder, Daniel Sebastian oder Bindhardt Fiedler Zerbe, die tatsächliche oder angebliche urheberrechtliche Verstöße in Tausch- bzw. Filesharing-Börsen mittels teurer Abmahnschreiben verfolgen, scheint sich seit einiger Zeit nun auch Herr Rechtsanwalt Munderloh gesellt zu haben.
Dieser vertritt – offenbar auch in größerem Umfang – u.a. die Firma RGF Productions Ltd. Aus Irland, welche offenbar vor allem oder ausschließlich Rechte an pornografischen Filmwerken, u.a. „Private Teens“, hält.
Im Gegensatz zu anderen Massenabmahnanwälten rechnet RA Munderloh dem Abgemahnten penibel auseinander, wie sich der behauptete Anspruch in Höhe von 1653,- Euro zusammensetzt (u.a. 600,-Euro Lizenzgebühr und 755,80,- Euro Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 15.000 Euro), wohl um dem im Folgenden angebotenen Vergleichsbetrag in Höhe von 780,- Euro besonderes Gewicht beizumessen.
Im gleichen Zuge wird dem Angemahnten vorgerechnet, welche Kosten auf diesen im Falle eines Verfahrens zukommen würden (nicht erwähnt aber selbstverständlich nur dann, wenn ein solches auch verloren würde). Dass diese Hinweise weniger fürsorglich gemeint sind als vielmehr dazu dienen sollen, Druck zu erzeugen, wird dem Leser recht schnell auffallen.
Wie auch bei den abmahnenden Kollegen würde die Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis darstellen, so dass nicht, erst recht nicht ungeprüft, zu einer Unterzeichnung dieser Erklärung geraten werden kann. Unterwerfungsversprechen dieser Art binden den Unterzeichnenden 30 Jahre lang. Unter Umständen wäre hier die Abgabe einer modifizierten, also abgeänderten Erklärung anzuraten. Im Unterschied zu den bereits seit längerem auf dem Abmahnmarkt tätigen Kollegen fällt nur auf, dass RA Munderloh direkt eine Zahlungsalternative anbietet, den Vergleichsbetrag nämlich entweder als Einmalzahlung oder in Raten abzuleisten.
Ob ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach wie eingefordert besteht, ist Einzelfallfrage und wäre zu prüfen. Grundsätzlich ist jedenfalls bereits an dieser Stelle festzustellen, dass die Rechtslage nicht derart ist, dass die geltend gemachten Forderungen jedenfalls in voller Höhe bestehen. Im Gegenteil ist die Rechtslage in wesentlichen Punkten uneinheitlich, was die Einschätzung und Argumentation durchaus anspruchsvoll sein lässt.
Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit mit gutem Erfolg vertreten.