Abmahnungen sollten grundsätzlich nicht auf die “leichte Schulter” genommen und ignoriert werden. Gleichwohl sollte die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden. Soweit die Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht, ist es gerade bei Abmahnungen der Kanzlei Rasch aufgrund der Vielzahl der Rechteinhaber erforderlich, diese exakt auf den Einzelfall abzustimmen und zu modifizieren. In vielen Fällen kann durch anwaltliche Hilfe die gegnerische Kostenforderung reduziert werden.
Hinzu kommt, dass die Rechtsanwälte Rasch in vielen Fällen die Verletzung von Urheberrechten an einzelnen Musikstücken abmahnen, die sich beispielsweise auf einem “German TOP 100″ , “The Dome” oder “Bravo Hits” Chartcontainer befinden. In diesen Fällen muss der Abgemahnte mit Folgeabmahnungen rechnen. Hier kann ein frühes Einschreiten Kosten reduzieren. Eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung kann im Einzelfall hilfreich sein, um sich vor weiteren (Folge-) Abmahnungen zu schützen. Bevor man zu eine solche Maßnahme ergreift, solle allerdings die Zweckmäßigkeit im Einzelfall genau geprüft werden, da ein solches Vorgehen auch Nachteile mit sich bringen kann. Zur Begrenzung Ihrer eigenen Rechtsanwaltskosten bieten wir Ihnen zudem eine günstige Pauschale für sämtliche Abmahnungen aus einer Chart Container/TOP 100 Datei an. Wir werden dann in sämtlichen Fällen für Sie tätig. Weitere Kosten entstehen nicht.
Einen ersten Hinweis auf noch folgende Abmahnungen kann ein Auskunftsantrag bei dem jeweiligen Provider (Telekom, Arcor, 1×1) geben. Als Betroffener haben Sie gem. § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) einen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung Ihrer Daten. So erfahren Sie u.a. an wen Ihre Daten herausgegeben wurden. Ein Musterschreiben hierfür, stellen wir unter Filesharing Abmahnung TOP 100 bereit.
Wir raten davon ab, direkt mit den abmahnenden Rechtsanwälten Kontakt aufzunehmen. So kann beispielsweise die Aussage, es seien „doch nur die Kinder“ gewesen, bereits eine Haftung der Eltern begründen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses in dem Verfahren nach 101 Abs. 9 UrhG (Dieser Beschluss ist die Grundlage für die Ermittlung des Anschlussinhabers, der hinter der dynamischen IP Adresse steht und wird in der Regel in Kopie der Abmahnung beigelegt), gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W82/10). Ist diese Beschwerde erfolgreich, besteht die Möglichkeit, dass der Verwendung der Daten im späteren Verfahren hinsichtlich der Kosten der Abmahnung ein Beweisverwertungsverbot (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10) entgegensteht.
Weitere Informationen finden Sie unter: Filesharing Abmahnungen
Wir haben bereits tausendfach Mandanten in urheberrechtlichen Abmahnungsfällen erfolgreich verteidigt. Wir bieten Ihnen:
Wir stehen Ihnen für ein kostenloses (bis auf die Telefongebühren) Erstgespräch gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe Formular nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.
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