Abmahnungen sollten grundsätzlich nicht auf die “leichte Schulter” genommen und ignoriert werden. Gleichwohl sollte die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden. Sasse & Partner fordert regelmäßig Erklärungen mit beispielsweise folgenden, problematischen Inhalten:
“…hiermit unbedingt und unwiderruflich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluss der Einrede des Forsetzungszusammenhangs) fälligen Vertragsstrafe in höhe von 5.001 € zu unterlassen, geschützte Filmwerke der … ohne dier erforderliche Einwilligung derselben im Internet Dritten…”
“…zur Abgeltung der entstandenen Schadesnersatzansprüche und der im Zusammenhang mit der Abmahnung und dieser Unterlassungserklärung angefallenen Rechtsanwaltskosten… eine einmalgen Pauschalbetrag in Höhe von 800,00 € …zu leisten.”
Bei einer derartigen Unterlassungserklärung können bei einer Zuwiderhandlung schnell mehrere tausend Euro als Vertragsstrafe entstehen. Des Weiteren ist der Pauschalbetrag ohne weitere Begründung in die Unterlassungserklärung mit aufgenommen. Das Schuldanerkenntnis bezieht sich damit auch auf den Zahlungsanspruch. Des Weiteren sind die Fristen immer extrem kurz gesetzt (10 Tage).
Im Hinblick auf Abmahnungen wegen sogenannten “Bootlegs” sollte sowohl die Unterlassungserklärung als auch die weitere Auskunftserteilung anwaltlich geprüft werden. Auch hier wird die Vertragsstrafe unter den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs und in das Ermessen des Landgerichts (Zuständigkeit ab 5.000 €) gestellt.
Wir empfehlen unseren Mandanten, sich nicht von dem recht beeindruckenden Schreiben der Rechtsanwälte Sasse & Partner vorschnell unter Druck setzen zu lassen und die Angelegenheit zu prüfen. Soweit die Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht, ist es erforderlich diese exakt auf den Einzelfall abzustimmen und zu modifizieren. In vielen Fällen kann zudem durch anwaltliche Hilfe die gegnerische Kostenforderung erheblich reduziert werden. Ergibt die Prüfung des Sachverhaltes jedoch, dass der Gegenseite keine Ansprüche zustehen, raten wir dazu diese auf keinen Fall vorschnell zu erfüllen.
Wir raten zudem davon ab, direkt mit den abmahnenden Rechtsanwälten Kontakt aufzunehmen. So kann beispielsweise die Aussage, es seien „doch nur die Kinder“ gewesen, bereits eine Haftung der Eltern begründen. Weitere Informationen finden Sie unter: Filesharing Abmahnungen.
Wir haben bereits tausendfach Mandanten in urheberrechtlichen Abmahnungsfällen erfolgreich verteidigt. Wir bieten Ihnen:
Wir stehen Ihnen für ein kostenloses (bis auf die Telefongebühren) Erstgespräch gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe Formular nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.
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