Abmahnungen sollten grundsätzlich nicht auf die “leichte Schulter” genommen und ignoriert werden. Ebenso wenig sollte die Unterlassungserklärung ungeprüft abgegeben werden. Auf der einen Seite sollte aufgrund der schwierigen Rechtslage, dem hohe Streitwert des Unterlassungsanspruches von 10.000,- Euro aufwärts und der Klagegefahr eine Reaktion erfolgen, auf der anderen Seite sind die 30jährige Bindung durch die Unterlassungserklärung ebenso zu beachten, wie das Schuldanerkenntnis und die teilweise zu weitreichende inhaltliche Bindung.
Weiter sind die Fristen immer extrem kurz gesetzt . Wir empfehlen unseren Mandanten, sich nicht von dem recht beeindruckenden Schreiben der Rechtsanwälte vorschnell unter Druck setzen zu lassen und die Angelegenheit zu prüfen. Soweit die Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht, ist es erforderlich diese exakt auf den Einzelfall abzustimmen und zu modifizieren
In vielen Fällen kann durch anwaltliche Hilfe die gegnerische Kostenforderung reduziert werden. Ergibt die Prüfung des Sachverhaltes jedoch, dass der Gegenseite keine Ansprüche zustehen, raten wir dazu diese auf keinen Fall vorschnell zu erfüllen.
Wir raten zudem davon ab, direkt mit den abmahnenden Rechtsanwälten Kontakt aufzunehmen. So kann beispielsweise die Aussage, es seien „doch nur die Kinder“ gewesen, bereits eine Haftung der Eltern begründen. Weitere Informationen finden Sie unter: Filesharing Abmahnungen.
Soweit es um den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an Bildern bzw. Fotos geht, sollte bereits frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Problematisch ist hier insbesondere die Auskunftserteilung und die Unterlassungserklärung. Eine vorschnelle Auskunftserteilung kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen.
Des Weiteren besteht bei Filesharing Sachverhalten die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses in dem Verfahren nach 101 Abs. 9 UrhG (Dieser Beschluss ist die Grundlage für die Ermittlung des Anschlussinhabers, der hinter der dynamischen IP Adresse steht und wird in der Regel in Kopie der Abmahnung beigelegt), gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W82/10). Ist diese Beschwerde erfolgreich, besteht die Möglichkeit, dass der Verwendung der Daten im späteren Verfahren hinsichtlich der Kosten der Abmahnung ein Beweisverwertungsverbot (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10) entgegensteht. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass diese Verfahren durchaus Erfolg haben können. Das OLG Köln hatte erhebliche Zweifel an der IP Adressen Ermittlungen. Zu diesen weiteren Verteidigungsmöglichkeiten, die jedoch nicht zwingend sind, beraten wir Sie gerne.
Wir haben bereits tausendfach Mandanten in urheberrechtlichen Abmahnungsfällen erfolgreich verteidigt.
Wir bieten Ihnen:
Wir stehen Ihnen für eine kostenlose (bis auf die Telefongebühren) Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe Formular nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.
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