Marken- und Patentschutz / Markenanmeldung

Markenschutz & Markenanmeldung

Zweifellos können Marken einen – je nach Bekanntheitsgrad  hohen – wirtschaftlichen Wert haben, da sie einen hohen Wiedererkennungswert besitzen und in den Augen des Verbrauchers  für Verlässlichkeit und Qualität bürgen können. Kundenbindung und vom Markt akzeptierte höhere Preise sind daher direkte mögliche Vorteile für Markeninhaber.

Wenig verwunderlich ist es daher, wenn Konkurrenten immer wieder versuchen, den Bekanntheitsgrad einer Marke zu eigenem Vorteil auszunutzen, indem die positiven Suggestionen der Verbraucher auf verschiedene Weise auf die eigenen Produkte gelenkt werden.

Das Markenrecht stellt den höchsten Schutz des geschützten Zeichens dar. Geschützt werden können alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Auch wenn überwiegend Wort- und Bildmarken eingetragen werden, sind  u.a. auch Geruchs- oder Hörmarken schutzfähig.

Um den Vorteil einer Marke nach dem MarkenG zu erlangen, bedarf es grundsätzlich zunächst einer Eintragung in das – ja nach gewünschtem Umfang des Schutzes – jeweilige Markenregister. Die möglicherweise wichtigste Ausnahme hiervon stellt die sog. „Benutzungsmarke“ dar, welche bereits durch die regelmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr und hinreichend hoher Geltung erlangt wird. Wann ein solcher Schutz entstanden ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls, wobei es hier Kriterien und Indizien gibt, welche eine Beantwortung erleichtern.

Bevor die Markenanmeldung betrieben werden kann, sollte unbedingt eine Markenrecherche vorgeschaltet werden, die ausschließen soll, dass die angestrebte Marke bereits existiert, was zu teuren markenrechtlichen Streitigkeiten führen kann.

Soweit die Marke eintragungsfähig ist und auch keine älteren Marken entgegenstehen, ist weiter zu prüfen, ob der Eintragung absolute oder relative Hindernisse entgegenstehen.

Hat der Antragsteller den Markenschutz erst einmal erlangt, hat er eine gesicherte Rechtsposition, welche ihn u.a. berechtigt, gegen die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Verwendung vorzugehen. Die Möglichkeiten des Markeninhabers sind dabei vielfältig.

Der Schutz der Marke endet 10 Jahre nach Markenanmeldung, ist allerdings gegen Gebühr beliebig oft verlängerbar.

 

Auch wenn der Schutz der Marke grundsätzlich absolut ist, sind dem Markenrechtsinhaber auch Grenzen aufgezeigt, den Gebrauch seiner Marke zu untersagen. Die wichtigste wird wohl durch den Erschöpfungsgrundsatz markiert. Hiernach hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht,  einem Dritten zu untersagen, seine Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Da aber auch hier die Einzelheiten des Sachverhaltes entscheidend sind, besteht dieser Grundsatz nicht schrankenlos, so dass eine genaue Prüfung in jedem Fall angezeigt ist.

Wir übernehmen für Sie

- die Markenanmeldung

- Markenrecherche

- Markenschutz und Markenverteidigung

- Markenüberwachung

Patentschutz

Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG). Der Inhaber eines Patentes ist – zeitlich begrenzt – berechtigt, die geschützte Erfindung alleine zu nutzen und zu verwerten.

Es ist allerdings die Aufgabe des Inhabers selbst zu kontrollieren, dass das Patent beachtet wird und es zu keinerlei Verstößen durch Dritte kommt (unter anderem auch durch Plagiate).

Patentierbar sind Produkte bzw. Prozesse, welche neuartig und kommerziell nutzbar sind. Daraus folgt, dass eine vom Erfinder getätigte Invention erst dann zur Innovation und damit patentierfähig wird, wenn sie gewerblich vertrieben werden kann.

Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung bei dem jeweils zuständigen nationalen oder regionalen Patentamt (für Deutschland Deutsches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt) eingereicht werden, wobei je nach Art und Ort der Anmeldung unterschiedliche Patentgesetze angewandt werden.

Wir übernehmen für Sie

- die Durchführung von Recherchen

- Ausarbeitung und Anmeldung des Patents

- den Schutz Ihres Patents bei Verletzungen durch Dritte

- die Ausarbeitung von (Lizenz-) Verträgen

Sie können uns unverbindlich und – abgesehen von den Telefonkosten Ihres Telefontarifes – kostenlos erreichen unter:

Tel: 0251 / 208680 – 30

Fax: 0251 / 20 86 80 – 50

eMail: info@ra-kreuztor.de

Gerne melden wir uns bei Ihnen zurück, um Ihnen zu helfen, Ihr Recht zu erlangen und durchzusetzen.

Letzte Blogartikel